Absolviert ein Kind nach Schulabschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) steht den Eltern während dieser Zeit noch Kindergeld zu. Das gilt nach Ansicht der Richter selbst dann, wenn das Kind das FSJ wegen einer Erkrankungen unterbrechen muss (FG Hessen, Urteil v. 29.01.2020, Az. 9 K 182/19). Kippt die Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds in vergleichbaren Fällen, empfehlen sich ein Einspruch und ein Ruhen des Verfahrens, weil nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat (BFH, Az. III R 15/20). Wichtig: Die Eltern sollten sich von einem Arzt attestieren lassen, warum das Kind objektiv nicht in der Lage ist, das FSJ fortzusetzen. In dem Revisionsverfahren sollen folgende Fragen geklärt werden: Besteht in vergleichbaren Fällen ein Kindergeldanspruch? Gilt der Kindergeldanspruch unabhängig von der Art der Erkrankung? Was passiert, wenn die Eltern die Familienkasse viel zu spät über die Unterbrechung des FSJ und den Willen des Kindes, das FSJ nach der Genesung beenden zu wollen, informieren?