Nach jahrelangem Warten hat das Bundesverfassungsgericht endlich einen Beschluss zur Frage gefasst, ob die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr, abziehbar sind oder als vorweggenommene Werbungskosten. Leider haben sich die Karlsruher Richter für den Sonderausgabenabzug entschieden (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 23/14). Folge: Ohne Einnahmen verpufft der Sonderausgabenabzug steuerlich ungenutzt.