Bei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern stellt sich steuerlich die Frage, ob sie für die Fahrten zu ihrem Einsatzort die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen dürfen oder ob sie von der Dienstreisepauschale bzw. den tatsächlichen Fahrtkosten und für die ersten drei Monate von Verpflegungsmehraufwendungen profitieren?
Tipp: Hier die wichtigsten Abgrenzungsmerkmals, ob ein Leiharbeitnehmer an seinem Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte hat (= Entfernungspauschale) oder ob er sich im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet (Dienstreisepauschale, tatsächliche Kosten, Verpflegungspauschale):
- Befindet sich ein Leiharbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und das Leihverhältnis ist jedoch auf weniger als 48 Monate befristet, befindet sich der Leiharbeitnehmer aus steuerlicher Sicht auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit (u.a. BFH, Urteil v. 12.6.2022, Az. VI R 32/20).
- Ist das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers auf die Zeit des Verleihens befristet, hat der Leiharbeitnehmer am Einsatzort in der Regel eine erste Tätigkeitsstätte.
- Ist das Arbeitsverhältnis zwar unbefristet, das Verleihgeschäft ist jedoch von Anfang an auf mehr als 48 Monate ausgelegt, hat der Leiharbeitnehmer an seinem Einsatzort in der Regel eine erste Tätigkeitsstätte.
Wir empfehlen Leiharbeitnehmern sich frühzeitig steuerlich beraten zu lassen, damit Klarheit über die eigene Situation und die zu bringenden Dokumente zu Durchsetzung der vorteilhaften Anträge besteht. Vor allem bei weiten Fahrtwegen mit dem eigenen PKW und bei mehrfach wechselnden Einsatzorten kann das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit zu einem deutlich besseren steuerlichen Ergebnis führen.