Gute Nachricht für Leiharbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen ausgeliehen wurden. Selbst wenn im Leihvertrag zur Verleihdauer „Ende offen“ steht, hat der Leiharbeitnehmer nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in der Einrichtung keine erste Tätigkeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2024, 15 K 1490/24 E).
Leiharbeitnehmer sollten deshalb in ihrer Steuererklärung in der Anlage N für die Hin- und Rückfahrt zur Einrichtung des Entleihers 0,30 Euro/km (= Dienstreisepauschale) und für die ersten drei Monate eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen, wenn die Abwesenheit von zu Hause mehr als 8 Stunden betrug.
Steuertipp: Leider hat das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. R 32/24). Gegen nachteilige Steuerbescheide empfehlen sich deshalb ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
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