Lkw-Fahrer, die bei ihren Fahrten in der Schlafkabine ihres Lkws schlafen, dürfen seit 1.1.2020 für jede Übernachtung ohne Nachweis von Kosten 8 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EstG). Im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2020 macht das bei 230 Fahrtagen einen Werbungskostenabzug von 1.840 Euro aus.