Ehegatten durften ihre Lohnsteuerklasse grundsätzlich nur ein einziges Mal im Jahr wechseln. Der neu gefasste § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG erlaubt es nun allerdings, dass Ehegatten mehrmals im Jahr neue Steuerklassenkombinationen wählen dürfen. Denkbar sind folgende Kombinationen: Lohnsteuerklassen IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktor.