Immer mehr Arbeitnehmer und Rentner verdienen sich mit einem Minijob (=geringfügige Beschäftigung) Geld dazu. In der Regel behält der Arbeitgeber vom Minijob-Gehalt einen kleinen Beitrag für Beiträge zur Rentenversicherung ein. Nun stellt sich die Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung, die der Minijobber selbst tragen muss, als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Antwort lautet: ja. Diese Beiträge sind zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, werden aber häufig vergessen.
Tipp: Das Minijob-Gehalt selbst muss in der Steuererklärung nicht eingetragen werden. Die Besteuerung erfolgt hier durch den Arbeitgeber, der pauschal zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale überweist.