Bekommt ein Nachbar für seine Hilfe beim Einkauf, bei Erledigung von Schriftverkehr oder für Fahrten von einem anderen Nachbarn ohne vorherige Vereinbarung einen Geldbetrag, handelt es sich nicht um einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte, sondern um eine Schenkung (FG Niedersachsen, Urteil v. 26.6.2019, Az. 9 K 101/18).