Wer sich um pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder in deren Haushalt kümmert, kann in seiner Steuererklärung dafür einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser steuersparende Pauschbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegeraden 4 und 5 1.800 Euro. Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts soll es den Pflege-Pauschbetrag allerdings nur geben, wenn die Pflegeleistungen zeitlich 10 Prozent des Gesamtpflegeaufwands übersteigen (Urteil v. 24.1.2024, Az. 2 K 936/23).
In dem Urteilsfall konnte die mehr als 10-prozentige Pflegedauer nicht nachgewiesen werden, deshalb kippten das Finanzamt und das Finanzgericht den Pflege-Pauschbetrag. Wer pflegt und einen Pflege-Pauschbetrag in seiner Steuererklärung beantragt, sollte also unbedingt Aufzeichnungen zur Gesamtpflegedauer und zur Dauer der eigenen Pflegeleistungen führen.
Wichtig zu wissen: Es zählen nicht nur Pflegeleistungen, sondern auch Betreuungsleistungen wie etwa die Erledigung des Einkaufs, das Kochen von Mahlzeiten, das Erledigen von Büroarbeit oder die Begleitung zum Arzt.