Pflegen oder betreuen Steuerzahler einen pflegebedürftigen Elternteil, der noch zu Hause lebt, und es werden ihm dafür Gelder der Pflegekasse weitergeleitet, dann stellt sich natürlich die Frage, ob die Pflegepersonen diese „Einnahmen“ versteuern müssen.
Gute Nachricht: Ein großer Betrag bleibt tatsächlich nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Ja nach Pflegegrad bleiben folgende an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelder pro Monat steuerfrei: Pflegegrad 1: 125 Euro; Pflegegrad 2: 332 Euro; Pflegegrad 3: 573 Euro, Pflegegrad 4: 765 Euro und Pflegegrad 5: 947 Euro.
Tipp: Einer Verfügung kann entnommen werden, dass diese Steuerfreiheit auch gilt, wenn Steuerzahler einen pflegebedürftigen Nachbarn oder Freund pflegen (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 18.3.2024, Az. S 2342 A-00067). Wichtig: Werden mehr als zwei nichtverwandte Personen gepflegt und dafür Geld bezogen, greift die Steuerfreiheit nicht.