Lohnsteuer-
erklärungs-
kopfschmerz?
Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastung und dazu
noch verschiedene Formulare –
da kann einem schon mal der Kopf
brummen

Das Kopfzerbrechen hat jetzt ein Ende.
Entspannen Sie sich,
wir kümmern uns darum.
Steuerauf-
schieberitis?
Steuererklärung...?
Das verschiebe ich auf morgen!
Kennen Sie das auch?

Aufschieben hat jetzt ein Ende –
überlassen Sie Ihre Steuererklärung uns!

Lehnen Sie sich zurück,
wir kümmern uns darum!
Nicht bangen!
Hol Dir den
Lohixperten
Bangen und Hoffen, dass auch alles
annerkannt wird?
Das müssen Sie jetzt nicht mehr,
denn wir haben über 50 Jahre
Erfahrung und Kompetenz.

Unsere Steuerprofis stehen Ihnen
mit Rat und Tat zur Seite.
Lassen Sie sich jetzt
von uns beraten.
Lohnsteuer-
erklärungs-
angst?
Steuererklärung...?
Das verschiebe ich auf morgen!
Kennen Sie das auch?

Aufschieben hat jetzt ein Ende –
überlassen Sie Ihre Steuererklärung uns!
Legen Sie die Füße hoch,
wir kümmern uns darum!

Pflege von Eltern oder Nachbarn: Pflegegelder steuerfrei?

Pflegen oder betreuen Steuerzahler einen pflegebedürftigen Elternteil, der noch zu Hause lebt, und es werden ihm dafür Gelder der Pflegekasse weitergeleitet, dann stellt sich natürlich die Frage, ob die Pflegepersonen diese „Einnahmen“ versteuern müssen.

Gute Nachricht: Ein großer Betrag bleibt tatsächlich nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Ja nach Pflegegrad bleiben folgende an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelder pro Monat steuerfrei: Pflegegrad 1: 125 Euro; Pflegegrad 2: 332 Euro; Pflegegrad 3: 573 Euro, Pflegegrad 4: 765 Euro und Pflegegrad 5: 947 Euro.

Tipp: Einer Verfügung kann entnommen werden, dass diese Steuerfreiheit auch gilt, wenn Steuerzahler einen pflegebedürftigen Nachbarn oder Freund pflegen (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 18.3.2024, Az. S 2342 A-00067). Wichtig: Werden mehr als zwei nichtverwandte Personen gepflegt und dafür Geld bezogen, greift die Steuerfreiheit nicht.

Zurück