Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine und damit auch der LohiBW ist im § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt. Wir dürfen nur Personen beraten, wenn deren steuerliche Sachverhalte sich in dem dort beschriebenen Rahmen befinden. Unsere Beratungsbefugnis entfällt insbesondere dann, wenn jemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.
Bereits seit einigen Jahren werden die Vorgaben bei Sanierungen oder dem Neubau von Immobilien so verschärft, dass eine Erfüllung ohne Anschaffung einer Photovoltaikanlage oft nicht möglich ist. Die aktuelle Situation, die zu einer Verteuerung von Energie geführt hat, wird voraussichtlich noch zu einer Verschärfung der energetischen Auflagen und damit zu noch mehr Druck zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage führen.
Konsequenz: Der Ausschluss aller Eigentümer einer Photovoltaiklage von der preiswerten Steuerberatung durch Lohnsteuerhilfevereine!
Das gelöste Problem der Einkommensteuer
In den letzten Monaten gab es vielversprechende Entwicklungen, um die steuerlichen Belastungen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage zu mindern. Durch das Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 2. Juni 2021 wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag das Nichtvorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen (bis zu 10,0 kW/kWp) zu verneinen und diese Anlagen als steuerliche „Liebhaberei“ zu behandeln. Dadurch werden die Anlagen einkommensteuerlich irrelevant und es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung.
Das ungelöste Problem der Umsatzsteuer
Die Einordnung als Liebhaberei ändert jedoch nichts an der Problematik mit der Umsatzsteuer. Für die Entstehung einer Umsatzsteuerpflicht kommt es nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf das Vorliegen einer Einnahmenerzielungsabsicht an. Diese liegt regelmäßig immer dann vor, wenn wiederholt und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Diese Voraussetzung ist bei einer Photovoltaikanlage, die regelmäßig Überschüsse ins Netz gegen die Zahlung einer Einspeisevergütung einspeist, erfüllt.
Es gibt zwar grundsätzlich die Möglichkeit zu der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ zu optieren und damit auch die Probleme der Umsatzsteuer weitestgehend zu umgehen, aber die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine entfällt in diesen Fällen dennoch. Die „Kleinunternehmerregelung“ besagt lediglich, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Es liegen hier jedoch leider weiterhin umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, die nach § 4 Nr. 11 Buchstabe b) des Steuerberatungsgesetzes auch aktuell noch einer weiteren Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine im Wege steht.
Ist eine Lösung in Sicht?
Oft werden unsere aktuellen Mitglieder oder potentielle Mitglieder durch die Mitteilung, dass eine Beratung durch uns nicht möglich ist, sehr überrascht. Der Verlust der oft langjährigen und erfolgreichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten schmerzt nicht nur diejenigen, die sich dann um einen neuen steuerlichen Berater bemühen müssen. Die Gemeinschaft aller Lohnsteuerhilfevereine wird durch diese aktuelle Rechtslage aufgrund von politischen Vorgaben geschwächt.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., der Dachverband der Lohnsteuerhilfevereine dem auch die LohiBW angehört, kommuniziert unsere Erwartung einer Lösung dieser Problematik aktiv an den Gesetzgeber. Aktuell gibt es jedoch zwar Signale, dass der Gesetzgeber hier an einer Lösung arbeitet, da aber auch EU-rechtliche Einflüsse bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind, ist hier zumindest kurzfristig nicht mit einer Lösung zu rechnen.
Wir, die LohiBW und der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) bleiben hier weiter am Ball und arbeiten an einer Anpassung der Beratungsbefugnis für diese „kleinen“ PV-Anlagen.