Lohnsteuer-
erklärungs-
kopfschmerz?
Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belasung und dazu
noch verschiedene Formulare –
da kann einem schon mal der Kopf
brummen

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Privater Onlinehandel im Visier des Finanzamts

Seit 1. Januar gilt das so genannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Danach müssen Plattformbetreiber wie Ebay oder Momox dem Bundeszentralamt für Steuern Online-Anbieter melden, die in einem Kalenderjahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder mindestens 2.000 Euro Umsatz über die Online-Plattform einnehmen. Die Meldung für 2023 muss bis spätestens Ende Januar 2024 erfolgen. Die Finanzämter werden dann prüfen, ob der Onlinehandelt noch privat oder doch gewerblich ist. Bei einem gewerblichen  Handel wird Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf die erzielten Onlineumsätze fällig.  Ein gewerblicher Handel liegt nur vor, wenn

  • ein Online-Anbieter regelmäßig Waren ankauft und mit Gewinnerzielungsabsicht wieder verkauft.
  • ein Online-Händler Gegenstände bastelt oder herstellt und meistbietend über eine Online-Plattform vermietet.
  • ein Vermieter über airbnb Räume (unter)vermietet und damit im Jahr Einnahmen von mehr als 520 Euro erzielt.

Steuertipp: Wer nur private Gegenstände wie eigene gebrauchte Kleidung oder die über Jahre privat aufgebaute Briefmarkensammlung verkauft, muss steuerlich nichts fürchten. Unabhängig von der Anzahl der Verkäufe und unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen wird keine Steuer auf solche Privatverkäufe fällig. Wir empfehlen Ihnen im Zweifel lieber vor der Durchführung solcher Verkäufe eine steuerliche Beratung, um böse Überraschungen zu vermeiden.