Gewähren berufsständische Versorgungswerke ihren Mitgliedern als freiwillige Leistungen Zuschüsse zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen), mussten diese Zahlungen in der Vergangenheit von den Mitgliedern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG versteuert werden. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dass diese Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.
Lohi-Tipp: Wer solche Rehabilitationszuschüsse versteuern musste, sollte beim Finanzamt einen Antrag auf Bescheidänderung beantragen.
Foto: Louis-Photo/stock.adobe.com