Lässt sich ein Ehepaar scheiden und ein Partner verkauft seinen Anteil am Eigenheim, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, kann durch den Verkauf tatsächlich ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst werden. Der Gewinn aus dem Verkauf des anteiligen Eigenheims ist immer dann zu versteuern, wenn wischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre vergangen sind. Der Grund, warum verkauft werden muss, spielt keine Rolle. Will heißen: Selbst wenn aus einer Notlage heraus verkauft wird (hier: um die Zwangsversteigerung zu vermeiden), greifen die Grundsätze zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (BFH, Urteil v. 14.2.2023, Az. IX R 11/21).
Tipp: Um keinen Gewinn aus dem anteiligen Verkauf versteuern zu müssen, sollten Ex-Ehegatten ein letztes Mal steuerlich an einem Strang ziehen. Wir empfehlen dringend eine rechtzeitige Beratung vor einem Verkauf, um eine zusätzliche Steuerbelastung zu vermeiden. Insbesondere aufgrund der Preisentwicklung von Immobilien in den letzten Jahren kann es zu erheblichen Mehrsteuern kommen. Im Rahmen einer Mitgliedschaft prüfen wir für Sie gerne vorab, ob eine Veräußerung eine Belastung mit Einkommensteuer verursachen würde und wie man diese dann möglichst vermeiden könnte.