Vermieter, die neuen Wohnraum schaffen, profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Neben der regulären Gebäudeabschreibung darf der Vermieter dabei vier Jahre lang pro Jahr jeweils 5 Prozent Sonderabschreibung als Werbungskosten absetzen.
Ein Vermieter erlitt nun Schiffbruch beim Finanzamt und beim Finanzgericht. Er ließ ein vermietetes Wohngebäude abreißen und einen Neubau erstellen, der ebenfalls vermietet wurde. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass hier kein neuer Wohnraum geschaffen wurde und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht zu gewähren ist (FG Köln, Urteil v. 12.9.2024, Az. 1 K 2206/21).
Steuertipp: Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort (BFH, Az. IX R 24/24). Vermieter sollten in vergleichbaren Fällen gegen die Ablehnung der Sonderabschreibung Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Die Chancen auf einen steuerzahlerfreundlichen Richterspruch stehen 50:50.
Foto: Shisu_ka/stock.adobe.com