Immobilieneigentümer, die 2024 erstmals Vermietungseinkünfte erzielt haben, profitieren möglicherweise von der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann anhand des neuen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu § 7b EStG abgeklopft werden (Schreiben v. 21.5.2025, Az. IV C 3 - S 2197/00009/011/024). Denn der Gesetzgeber hat bei der Sonderabschreibung ein paar Hürden eingebaut. Liegt der Quadratmeterpreis der Wohnfläche beispielsweise über 5.200 Euro, ist die Sonderabschreibung leider verloren.
Steuertipp: Die Sonderabschreibung gibt es nur auf Antrag. Wer die Voraussetzungen erfüllt und diese dennoch nicht beantragt, muss sich mit der regulären Gebäudeabschreibung zufriedengeben. Bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG dürfen pro Jahr zusätzlich 5
Prozent in den ersten vier Jahren steuersparend abgeschrieben werden. Also unbedingt prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung vorliegen und diese beantragen.
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