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erklärungs-
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Steueranrechnung für energieeffiziente Sanierung nicht verschenken

Beantragt ein Steuerzahler eine Erstattung für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt, winkt bei Ausfüllen der Anlage „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ zur Einkommensteuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Wer sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, kann sogar eine Steueranrechnung von bis zu 40.000 Euro beantragen, die über drei Jahre verteilt erfolgt (§ 35c EStG).

Doch aufgepasst! Eines haben diese beiden Steueranrechnungen gemeinsam. Sobald ein Steuerzahler für die Sanierung eine staatliche Förderung (Zuschüsse oder KfW-Darlehen) in Anspruch nimmt, ist die Steueranrechnung verloren.

Wer also sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, sollte vor der Beauftragung der Sanierung nachrechnen, ob er mit der Steueranrechnung oder mit der neuen Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden, die am 22. Februar 2022 gestartet ist (siehe BMWI), finanziell besser fährt. Beide Förderungen nebeneinander sind tabu.