Die Urlaubszeit steht vor der Tür und so mancher Tierbesitzer muss sich um eine Betreuung für seinen Vierbeiner umschauen. Eine Frage, die sich hier meist stellt: Kann man die Tierbetreuungskosten steuerlich absetzen? Antwort: Es kommt darauf an.
Wer beispielsweise seine Katze zu Hause betreuen lässt, eine Rechnung von einem selbständigen Dienstleister bekommt und die Rechnung unbar begleicht, profitiert von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro im Jahr.
Auch wer seinen Hund von einem selbständigen Dienstleister betreuen lässt, profitiert von der Steueranrechnung. Voraussetzung: Das Gassigehen darf nicht länger als zwei Stunden dauern (BFH, Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).
Wird das Haustier nicht im Haushalt betreut oder nur bis zu zwei Stunden ausgeführt (Tierhotel oder Tagesbetreuung außerhalb des Haushalts des Tierhalters), scheidet die Steueranrechnung aus, weil hier keine Leistungen „im“ Privathaushalt gegeben sind.