Pendeln Arbeitnehmer täglich zur Arbeit, können für diese Fahrtkosten teils hohe Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier die besten Steuerspartipps rund ums Thema Fahrtkosten:
· Pendelt ein Arbeitnehmer ab Mai 2024 mit öffentlichen Verkehrsmitteln und seinem 49-Euro-Ticket zur Arbeit, kann er dennoch die deutlich über 49 Euro liegende Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
· Wer nur passiv als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit pendelt, kann ebenfalls die Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Der Abzug ist auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Auch Eheleute, die im gemeinsamen Auto zur Arbeit pendeln, können beide jeweils die Entfernungspauschale geltend machen.
· Steuerlich lukrativ ist auch die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Zweifeln des Finanzamts empfiehlt es sich, die Tankbelege als Nachweis aufzubewahren.
· Hat ein Arbeitnehmer in der Einrichtung seines Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte, kann statt der Entfernungspauschale die Dienstreisepauschale (30 Cent je Kilometer für Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten abgezogen werden.
Steuertipp: Liegt das zu versteuernde Einkommen 2024 unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro/23.568 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) und die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung beträgt mehr als 20 Kilometer, sollte mit der Steuererklärung unbedingt die Anlage „Mobilitätsprämie“ ausgefüllt werden. Dann winkt eine Prämie des Finanzamts.
Foto: Lustre Art Group /stock.adobe.com