Studenten und Auszubildende sollten beim Finanzamt nur dann eine Steuererklärung einreichen, wenn sie für ein Steuerjahr tatsächlich Steuern bezahlt haben und eine Rückerstattung winkt. Liegt das bezogene Gehalt (bei Studenten aus einem Nebenjob) für 2024 beispielsweise unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro und es wurden keine Steuern einbehalten, ist die Abgabe einer Steuererklärung überflüssig.
Steuertipp: Profiteure, wenn Kinder keine Steuererklärung einreichen, sind die Eltern. Denn solange sie noch einem Kindergeldanspruch für ihr Kind haben, dürfen die Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Kind bezahlt hat, dem Finanzamt als Sonderausgaben in ihrer eigenen Steuererklärung präsentieren.
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