In Bayern, in Baden-Württemberg und in Saarland sind bereits abgestimmte Erlasse veröffentlich worden, in denen Opfern des Hochwassers steuerliche Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen sind hervorzuheben:
- Stundung: Für bis zum 31. Oktober 2024 fällige Steuern soll auf Antrag bis zum 31. Januar 2025 eine zinslose Stundung gewährt werden. Wird mit der Finanzkasse eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, soll die zinslose Stundung sogar bis zum 30. Juni 2025 möglich sein.
- Vollstreckungsstopp: Für bis zum 31. Oktober 2024 fällige Steuern soll auf Antrag bis zum 31. Januar 2025 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Auch hier gilt: Werden angemessene Raten gezahlt, verlängert sich der Vollstreckungsstopp bis zum 30. Juni 2025.
Steuertipp: Auch die laufenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen sowie die Gewerbesteuervorauszahlungen werden auf Antrag herabsetzt. Das Finanzamt soll hier großzügig sein, selbst wenn der Steuerzahler seinen Schaden durch das Hochwasser wertmäßig nicht genau beziffern kann.