Steuerfreie Gehaltsextras wirken besonders motivierend für Beschäftigte. Besonders beliebt ist die Überlassung eines Dienstfahrrads. Wird das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist dieser Vorteil für den Mitarbeiter stets steuerbefreit (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit gilt selbst dann, wenn das betriebliche Bike zu 100 Prozent privat genutzt wird.
Zuletzt war immer wieder zu hören, dass auch den Kindern und dem Ehepartner des Beschäftigten steuerfrei Dienstfahrräder überlassen werden dürfen. Erstmals ist diese steuerlich interessante Info nun ganz offiziell in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion am Main zu finden (Verfügung v. 2.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210).