Wird eine bisher vermietete Immobilie verkauft und es bestand noch ein Darlehen bei der Bank, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Finanzämter lassen diese Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zum Abzug zu, obwohl es sich bei dieser Zahlung ja eindeutig um Zinsen handelt. Ein Vermieter wollte sich mit dem Werbungskostenabzug nicht zufriedengeben und zog vor Gericht.
Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer vermieteten Immobilie tatsächlich nicht als Werbungskosten abziehbar ist, weil diese Entschädigung nicht mehr mit Mieteinnahmen im Zusammenhang steht (FG Köln, Urteil v. 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22).