Zieht ein Steuerzahler in ein denkmalgeschütztes Gebäude ein, winken für bestimmte Baumaßnahmen Steuervorteile nach § 10f EStG. Die Aufwendungen dürfen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren zu jeweils neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden. Doch was passiert, wenn ein Steuerzahler vor Ablauf des Zehn-jahreszeitraums in ein anderes denkmalgeschütztes Gebäude einzieht und erneut bestimmte Baumaßnahmen hat?
Antwort des Bundesfinanzhofs: In diesem Fall gibt es für die verbleibenden Jahre des Zehn-jahreszeitraums keinen Sonderausgabenabzug mehr. Denn die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 10f EStG gibt es nur einmal im Leben und nur für ein einziges Objekt (BFH, Urteil v. 24.5.2023, Az. X R 22/20).
Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des zehnjährigen Verteilungszeitraums zur Vermietung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Vermietung wie Sonderausgaben abzuziehen.