Arbeitgeber haben am 31. März 2022 das letzte Mal die Möglichkeit, Mitarbeitern, die negativ von der Corona-Krise betroffen sind, steuerfrei eine Corona-Prämie zu überweisen. Steuerfrei bleiben bis zu 1.500 Euro, wenn die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Wichtig: Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 „insgesamt“ den Betrag von 1.500 Euro nicht überschreitet.
Praxis-Tipp: Arbeitnehmer sollten Ihre Arbeitgeber bei Zweifelsfragen auf die „FAQ Corona Steuern“ auf www.bundesfinanzministerium.de hinweisen. Dort werden zahlreiche Praxisfragen zur Corona-Prämie vom Bundesfinanzministerium leicht verständlich beantwortet.