Möchte ein Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrags des anderen Elternteils beantragen, wird das Finanzamt nur in folgenden Fällen zustimmen:
- Der andere Elternteil ist verstorben
- Der andere Elternteil ist in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig
- Der Aufenthalt des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln
- Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar
- Der Steuerpflichtige hat allein das Kind angenommen bzw. das Kind steht nur zu ihm in einem Pflegeschaftsverhältnis
Die Übertragung des Kinderfreibetrags kommt allerdings nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG auch dann in Betracht, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachgekommen ist.