Zieht ein Arbeitnehmer um, weil er eine größere Wohnung benötigt, um wegen notwendigem Homeoffice ein Arbeitszimmer einzurichten, ist ein solcher Umzug nicht beruflich veranlasst. Folge: Die Umzugskosten können dem Finanzamt in Anlage N nicht als Werbungskosten präsentiert werden (BFH, Urteil v. 5.2.2025, Az. VI R 3/23). Die Entscheidung, umzuziehen und in der neuen, größeren Wohnung endlich ein Arbeitszimmer einzurichten, ist eine subjektive, private Entscheidung.
Ein Umzug ist danach nur dann als beruflich veranlasst zu sehen, wenn sich ein Arbeitnehmer durch den Umzug täglich rund eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg spart oder wenn eine Dienstwohnung bezogen werden muss. Denkbar auch aufgrund dieses neuen Urteils für eine berufliche Veranlassung des Umzugs: Der Arbeitgeber verpflichtet den Mitarbeiter arbeitsrechtlich dazu, im Homeoffice zu arbeiten und dazu zwingend ein Arbeitszimmer zu nutzen, damit sensible Kundendaten vor Mitbewohnern geschützt bleiben.
Steuertipp: Ist der Umzug privat veranlasst, kann zumindest aus der Rechnung einer Umzugsfirma eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Weitere Alternative: Der Arbeitgeber bezahlt den Umzug. Dann liegt ein geldwerter Vorteil vor, der vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Doch die Steuern, die der Arbeitnehmer zahlen muss, liegen natürlich unter den Umzugskosten, der er ansonsten selbst zahlen müsste.
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