Unterhaltsleistungen an Kinder oder an Elternteile können 2025 nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das war bisher schon so. 2025 ist für die Steuerermäßigung jedoch zwingend Voraussetzung, dass bei Zuwendung von Geld eine Überweisung vorgenommen wird. Wer der unterstützten Person Geld in bar zuwendet, geht in Punkt außergewöhnliche Belastung ab 2025 leider leer aus.
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