Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter für einen Einsatz belohnen, würde von einer Sonderzahlung gut die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben draufgehen. Warum also nicht mal ein Gehaltsextra vereinbaren? Beispielsweise die so genannte Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Hier darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter folgende Beträge für Freizeitaktivitäten überweisen, wobei in der Regel der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernimmt:
- · für den Arbeitnehmer 156 Euro,
- · für den Ehegatten des Arbeitnehmers 104 Euro und
- · für jedes Kind jeweils 52 Euro.
Praxis-Tipp: Oftmals zieren sich Arbeitgeber bei der Vereinbarung einer Erholungsbeihilfe, weil sie Angst haben, lohnsteuerlich etwas falsch zu machen. Doch damit das nicht passiert, kann das Finanzamt kostenlos um Rat gefragt werden. Und zwar im Rahmen der so genannten Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.