Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt der eiserne Grundsatz, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen werden danach zu 100 Prozent steuerpflichtig. Doch gilt dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert? Bleibt dann der Rentenfreibetrag auch unverändert?
Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Nein! Mindert die Deutsche Rentenversicherung eine Witwenrente, muss das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen, sprich niedriger festsetzen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2024, Az. 14 K 9179/21).
Steuertipp: Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort (BFH, Az. X R 4/25). Wird also die Witwenrente gemindert und das Finanzamt mindert entsprechend auch den Rentenfreibetrag, empfiehlt sich gegen einen solchen Steuerbescheid ein Einspruch.
Foto: peopleimages.com/stock.adobe.com