Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beim Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen steuerlich nicht die Grundsätze für Kapitaleinkünfte greifen, sondern die Steuerspielregeln für ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das bedeutet im Klartext: Liegen zwischen Ankauf der Kryptowährung und dem Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr, müssen erzielte Gewinne versteuert werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023, Az. IX R 3/22).
Tipp: Sollte also absehbar sein, dass die Investition in Kryptowährung zu einem Verlustgeschäft führen wird, sollte vor Ablauf der Jahresfrist verkauft werden. Nur so kann man erreichen, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften steuersparend saldiert werden können. Schaut es dagegen nach einem Gewinn aus, sollte versucht werden, den Verkauf bzw. Tausch der Kryptowährung erst nach Ablauf der Jahresfrist zu tätigen.