Vermieter einer Immobilie müssen dem Finanzamt in der Anlage V zur Steuererklärung die erhaltenen Mieteinnahmen mitteilen und dürfen alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Immobilie als Werbungskosten gegenrechnen. Nur die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage, die an den Verwalter der Immobilie bezahlt werden, dürfen sich erst dann als Werbungskosten auswirken, wenn der Wohnungsverwalter aus den Rücklagen Reparaturen oder sonstige Kosten bezahlt.
Ob diese steuerliche Behandlung so noch richtig ist, prüft aktuell der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. IX R 19/24). Hintergrund: Das Wohnungseigentumsgesetz wurde neu gefasst. Und nach dieser Neufassung könnten die bloßen Zahlungen des Vermieters in die Instandhaltungsrücklage bereits Werbungskosten darstellen. Wer also die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten geltend macht und der Sachbearbeiter im Finanzamt lehnt das ab, der sollte mit Hinweis auf den Musterprozess Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
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