Erwirbt ein Steuerzahler eine Immobilie und vermietet diese, stehen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf die Zahlungen des Vermieters für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Fokus des Finanzamts. Denn betragen diese Aufwendungen netto (also ohne Umsatzsteuer) in dem Dreijahreszeitraum mehr als 15% der Anschaffungskosten für das Gebäude, dürfen sie nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Kosten stellen dann Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Gebäude dar und dürfen nur im Rahmen der 50-jährigen Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden.
Steuertipp: Wurden die Zahlungen für Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vom neuen Eigentümer noch vor dem Eigentumsübergang geleistet, darf das Finanzamt diese Zahlungen bei Ermittlung der 15%-Grenze nicht berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof stellte dazu fest: Es ist nicht gestaltungsmissbräuchlich, wenn der künftige Eigentümer der Immobilie die Aufwendungen „gezielt“ vorzieht (BFH, Urteil v. 28.4.2020, Az. IX B 121/19).