Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät einreicht, bekommt vom Finanzamt seine Quittung in Form eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abgabenordnung. Dabei muss das Finanzamt erst dann zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärungen 2023 beispielsweise 17 Monate zu spät eingereicht werden. In allen anderen Fällen hat das Finanzamt ein Ermessen und muss keinen Verspätungszuschlag festsetzen, kann aber.
Lohi-Tipp: In einem Streitfall beim Finanzgericht Münster wehrte sich der Steuerzahler gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags und bekam Recht (Urteil v. 14.6.2024, Az. 4 K 2351/23). Wehrt man sich gegen einen Verspätungszuschlag, hat man gute Karten, dass dieser wieder aufgehoben wird, wenn sich im Steuerbescheid eine Steuererstattung ergibt und keine Nachzahlung, wenn es sich um eine erstmalige Verzögerung handelt und wenn die Gründe für die verspätete Abgabe plausibel erläutert werden.
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