Bei Ehegatten, die sich steuerlich bisher zusammenveranlagen haben lassen und aus welchen Gründen auch immer die Einzelveranlagung wählen, muss das Finanzamt die während der Zusammenveranlagung geleisteten Vorauszahlungen aufteilen und dem jeweiligen Ehegatten zuordnen. Um keine böse Überraschung bei der Verteilung der Vorauszahlungen zu erleben, können die Ehegatten einen Antrag stellen und dem Finanzamt mitteilen, wie die Vorauszahlungen aufzuteilen sind. Das Finanzamt wird dann in der Regel ohne weitere Nachfragen nach diesem Aufteilungsmaßstab verfahren.
Ausnahme: Einer Verfügung der Finanzverwaltung kann nun entnommen werden, wann die von den Ehegatten beantragte Aufteilung abgelehnt wird. Und zwar dann, wenn ein Ehegatte seine Steuerschulden wegen Privatinsolvenz nicht zahlen kann und die vollen Vorauszahlungen dem anderen Ehegatten zugerechnet werden sollen.
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