Klagt ein Arbeitnehmer gegen die Streichung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und verliert vor Gericht, kann wenigstens ein Teil der Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden (FG Münster, Urteil v. 15.12.2023, Az. 12 K 1090/21 E).
In dem Streitfall klagte ein Arbeitnehmer gegen die Streichung der Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer. Er besuchte ein Seminar, wie man erfolgreich klagt, hatte Fahrtkosten und Gerichtgebühren. Und diese Kosten können anteilig als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, selbst wenn der Prozess letztendlich nicht erfolgreich ist. Abziehbar ist der Anteil, der mit der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängt.