Kümmern sich Kinder um die pflegebedürftigen Eltern oder um die ältere pflegedürftige Dame oder den pflegebedürftigen Herren in der Nachbarschaft und bekommen die Pflegepersonen dafür Geld, stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen zu versteuern sind?
Die Antwort: Es kommt darauf an. Steuerfrei bleiben vor allem Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Pflegegeld, das steuerfrei bezogen werden kann, beträgt je Kalendermonat
1. 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Nicht von der Steuerbefreiung erfasst sind vom Pflegebedürftigen zusätzlich geleistete Zahlungen für die Pflege und für die Betreuung im Haushalt. Leisten Kinder, Freunde oder Nachbarn Pflegehilfe im Rahmen der Verhinderungspflege, ist die Steuerfreiheit nur auf die oben genannten Höchstbeträge nach § 37 SGB XI begrenzt. Wird mehr Geld ausbezahlt, muss das Geld aus der Verhinderungspflege versteuert werden.
Risiko: Erhalten Kinder, Freunde oder Nachbarn Geld für die Pflege von Eltern, Freunden oder Nachbarn, kann für die Pflege kein Pflege-Pauschbetrag nach § 3b Abs. 6 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Diesen steuersparenden Pflege-Pauschbetrag gibt es nur für diejenigen, die unentgeltlich helfen.