Lohnsteuer-
erklärungs-
kopfschmerz?
Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastung und dazu
noch verschiedene Formulare –
da kann einem schon mal der Kopf
brummen

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Steuerauf-
schieberitis?
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Zinsen für Aussetzung der Vollziehung zu hoch?

Legt ein Steuerzahler gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein, kann er nach § 361 Abgabenordnung bei ernstlichen Zweifeln an der festgesetzten Steuer eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Stimmt das Finanzamt zu, muss die strittige Steuer zunächst nicht bezahlt werden. Das Problem: Bekommt der Steuerzahler am Ende des Tages nicht Recht, muss er für jeden Monat, in dem die Zahlung ausstand, 0,5 Prozent Aussetzungszinsen zahlen.

Lohi-Tipp: Der Bundesfinanzhof hält diese Zinshöhe ab 2019 für zu hoch oder zumindest für zweifelhaft und hat den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH, Beschluss v. 8.5.2024, Az. VIII R 9/23). Wer also für Zeiträume ab 2019 Aussetzungszinsen zahlen muss, sollte dagegen Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Verfahren in Karlsruhe ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dann heißt es abwarten.

Foto: sorapop/stock.adobe.com

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