(1)
Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg e. V., - Lohnsteuerhilfeverein -
(2)
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Stuttgart. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließliche Aufgabe des Vereins ist es, entsprechend § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) seinen Mitgliedern Hilfeleistungen in Steuersachen zu geben, sie in allen diesbezüglichen Steuersachen zu vertreten und ihren Rechtsanspruch auf die jährliche Steuererstattung zu sichern, bzw. sie vor zu hohen Steuerbelastungen zu bewahren. In diesem Rahmen versucht der Verein auch Einfluß zu nehmen auf die Lohn- und Einkommensteuergesetzgebung zugunsten seiner Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Unterschied des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit werden. Auch die Personen können Mitglied werden, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirken, ohne selbst die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Während der Mitgliedschaft spielt es keine Rolle, ob von den Mitgliedern die Leistungen in Anspruch genommen werden oder nicht.
(2)
Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
(1)
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten müssen beide dem Verein beitreten. In diesem Fall vertreten die Ehegatten sich gegenseitig gegenüber dem Verein. Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.
(2)
Der Verein ist nicht berechtigt, die Steuerangelegenheiten Dritter ohne Begründung einer Vereinsmitgliedschaft zu bearbeiten.
(3)
Der Verein ist nicht berechtigt, Steuerangelegenheiten von Mitgliedern zu bearbeiten für Steuerjahre, die länger als das dem Jahr des erklärten Vereinsbeitritts vorangehende Jahr zurückliegen.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste; eines besonderen Beschlusses hierzu bedarf es nicht und die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags bleibt hiervon unberührt.
(5)
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
(6)
Nach Kündigung der Mitgliedschaft ist der Verein weder berechtigt noch verpflichtet, die Steuerangelegenheit dieses Mitglieds weiter zu bearbeiten. Dieses Mitglied hat dann selbst Sorge zu tragen für die termin- und fristgerechte Weiterbearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheit gegenüber dem Finanzamt. Dem Finanzamt gegenüber ist die Mandatsbeendigung anzuzeigen.
(7)
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied kann mit Wirkung zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Sie ist spätestens bis zum 30.09. des Jahres schriftlich unter Angabe der Mitgliedsanschrift zu erklären. Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.
(8)
Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des fälligen Beitrages bleibt davon unberührt.
(9)
Ist ein Mitglied des Vereins gleichzeitig Mitarbeiter, so endet seine Mitgliedschaft dann, wenn der Mitarbeitervertrag aufgelöst wird.
(10)
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein sofort jede Änderung seiner Postanschrift bekanntzugeben und ferner Anfragen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten stehen, zu beantworten.
(11)
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn dieses in gröblicher Weise gegen die Satzung und die gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
(12)
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Lohnsteuerhilfeverein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverhältnis verjährt nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
(13)
Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Haftung entfällt, wenn das Mitglied eine Anfrage des Vereins nicht beantwortet oder wegen Nichtbekanntgabe seiner Anschriftsänderung nicht erreicht werden und deshalb eine Anfrage des Finanzamtes nicht beantwortet werden konnte und darauf der Schaden beruht.
(14)
Der Verein ist berechtigt, für das Mitglied in dessen Steuerangelegenheit eingelegte Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurückzunehmen, wenn das Mitglied Anfragen des Vereins zur Durchführung dieses Rechtsbehelfes oder Rechtsmittels nicht beantwortet oder der Verein nicht in der Lage ist, Anfragen zu diesem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf an das Mitglied zu richten, da dieses eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat. Der Verein ist nicht verpflichtet, Einwohnermeldeamtsanfragen zur Anschriftserforschung zu stellen.
(15)
Der Verein beachtet die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(16)
Das Mitglied ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach DIN 77700 "Lohnsteuerhilfe Dienstleistungen" Beauftragte des Zertifizierers in Mitgliederdaten und Unterlagen Einsicht nehmen können. Die Beauftragten des Zertifizierers sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1)
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt und sind aus einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung zu ersehen, die in den Beratungsstellen aushängt und in ihrer jeweils gültigen Fassung in der jährlichen Delegiertenversammlung bekanntgegeben wird.
(2)
Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand über die Frage der zwangsweisen Beitreibung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die Gegenüberstellung von Erfolgsaussichten und zu investierenden Kosten entscheidend sind.
(3)
Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erhoben.
(4)
Geldleistungen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Steuerangelegenheiten des Mitglieds zu erbringen sind, sind vom Mitglied zu tragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1)
Der Verein richtet in seinem Arbeitsgebiet Beratungsstellen ein. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur in diesen Beratungsstellen ausgeübt.
(2)
Die Beratungsstellen werden nur von solchen Personen geleitet, die nach dem StBerG hierzu befugt sind. Die Leiter und Mitarbeiter von Beratungsstellen sind angewiesen, die Hilfeleistungen in Steuersachen sachgemäß, verschwiegen, gewissenhaft und unter Verzicht auf unzulässige Werbung (§8 StBerG) auszuüben und sich in Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen jeder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten.
(3)
Die Leiter der Beratungsstellen dürfen den Verein nur gegenüber den Finanzbehörden und den Mitgliedern und hier nur insoweit vertreten, als es die Aufnahme der Mitglieder in den Verein, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Hilfeleistungen in Steuersachen für diese Mitglieder anbelangt. Klagen bei den Finanzgerichten werden aus-schließlich vom Vorstand geführt.
Grundsätzlich erfolgen alle Mitteilungen an die Mitglieder durch Auslage in den einzelnen Beratungsstellen oder über die Mitgliederzeitung. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen des nach § 22 StBerG jährlich zu erstellenden Prüfungsberichtes wird den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben durch Übersendung der Mitgliederzeitschrift. Zur gleichen Zeit wird die Delegiertenversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Prüfungsberichtes, dem Wortlaut von Satzungsänderungen und der Tagesordnung der Delegiertenversammlung.
Der Verein hat die Organe:
Delegiertenversammlung
Vorstand
(1)
Die Delegiertenversammlung findet jedes Jahr spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zusendung des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder statt. Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung.
(2)
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Delegiertenversammlung geordnet. Die Delegiertenversammlung wird nach der Wahlordnung für die Delegiertenwahl in ihrer Zusammensetzung bestimmt. Delegierter kann nur werden, wer Vereinsmitglied und volljährig ist. Es wird für jede Beratungsstelle pro angefangene 500 Mitglieder ein Delegierter gewählt, wobei von der Mitgliederzahl auszugehen ist, die zum 01.01. des Wahljahres vorhanden ist. Für jede Beratungsstelle sollte ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Die Delegierten werden für 5 Jahre gewählt.
Zu dieser Delegiertenwahl werden die Mitglieder zur Stimmabgabe in der Dezemberausgabe der Mitgliederzeitschrift des der Delegiertenwahl vorangehenden Jahres aufgefordert. Die Wahl richtet sich nach der jeweils gültigen Wahlordnung für die Delegiertenwahl.
(3)
In der Delegiertenversammlung sind alle anwesenden Delegierten stimmberechtigt. Jeder Delegierte kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Delegierten übertragen (§§ 38 und 40 BGB). Ein Delegierter kann jedoch höchstens für vier andere Delegierte ein an ihn übertragenes Stimmrecht ausüben.Die Delegiertenversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von 75% der erschienenden Delegierten durchgeführt werden können.
(4)
Der Vorstand muss entsprechend der satzungsmäßigen Regelung die Delegiertenversammlung einberufen, wenn während eines Zeitraumes von drei Wochen ein Zehntel der Delegierten es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(5)
Die Delegiertenversammlung beschließt, soweit oben keine andere Regelung getroffen ist, mit der Mehrheit der erschienenen Delegierten.
(6)
Vorzugsweiser Gegenstand der Delegiertenversammlung ist die Wahl des Vorstandes, die Wahl der zu wählenden Wahlausschussmitglieder, Aussprachen über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und die Entlastung des Vorstandes. Außerdem bedürfen Verträge des Vereins mit den Mitgliedern des Vorstandes und deren Angehörigen ausnahmslos der Zustimmung zu den Verträgen bzw. der Genehmigung dieser Verträge durch die Delegiertenversammlung.
(7)
Der Wahlausschuss besteht aus einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied und zwei von der Delegiertenversammlung gewählten Personen. Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied. Der Wahlausschuss erlässt eine Wahlordnung für die Delegiertenwahl.
(8)
Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder die von ihm/ihr beauftragte Stellvertretung.
(9)
Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Anträge und Abstimmungsergebnisse sind dort zu protokollieren.
(1)
Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen. Dieser setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei Stellvertretern sowie dem erweiterten Vorstand von bis zu zwei Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand sowie die zwei Stellvertreter werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Die Beisitzer werden für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beginnt jeweils zu Beginn des der Wahl folgenden Geschäftsjahres. Im Falle der Nachwahl eines Vorstandsmitglieds beginnt die Amtszeit des nachgewählten Vorstandmitglieds mit dem Tag, der auf den Wahltag folgt.
(2)
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus geschäftsführenden Vorstand und den zwei Stellvertretern. Der geschäftsführenden Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt, die zwei Stellvertreter vertreten gemeinsam. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Scheidet ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor Ablauf von dessen Amtsdauer aus, erfolgt in der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds für den restlichen Fünf-Jahres-Zeitraum. Scheidet das geschäftsführende Vorstandsmitglied vor Ablauf von dessen Amtsdauer aus, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen und die Nachwahl des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds für den restlichen Fünf-Jahres-Zeitraum durchzuführen.
(4)
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund von der Delegiertenversammlung (§ 27 (2) Satz 2 BGB) widerrufen werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Delegierten-versammlung. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand im Einvernehmen mit der Delegiertenversammlung durch.
(1)
Gerichtsstand des Vereins ist Stuttgart-Bad Cannstatt. Dieser Gerichtsstand gilt auch und besonders für das Mahnverfahren gemäß § 688 ff ZPO.
(2)
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.
(3)
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22.12.2022 in Kraft.
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